CanG Werbeverbot für Cannabis (Social Clubs)
Das Werbeverbot im CanG betrifft jegliche Form der öffentlichen Kommunikation und des Sponsorings von Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs). Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.07.2024 wurden strenge Regelungen eingeführt, um den Umgang mit Anbauvereinigungen in Deutschland zu regulieren und eine Kommerzialisierung der Branche zu vermeiden. Das Gesetz zielt außerdem darauf ab, die Förderung des Konsums von Cannabis durch Werbung und Sponsoring zu vermeiden, um junge Menschen zu schützen.
Laut Gesetz bezieht sich die Definition von Cannabis jedoch ausschließlich auf THC-haltige Blüten und Hashish. CBD-Blüten und andere CBD-Produkte fallen nicht unter diese Regelungen und sind somit von den Werbe- und Sponsoringbeschränkungen ausgenommen.
Inhaltsverzeichnis
Kernpunkte des Werbeverbots im CanG
- Umfang der Regelungen: Das Verbot erstreckt sich auf alle Formen der Werbung, die auf die Förderung oder den Verkauf von Cannabis abzielen. Dies umfasst traditionelle Werbemethoden wie Plakate und Printanzeigen sowie moderne digitale Kanäle wie soziale Medien, Newsletter und andere Formen der Online-Werbung.
- Zweck des Gesetzes: Die Hauptmotivation hinter dem Werbeverbot ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Durch die Einschränkung von Werbung und kommerziellen Promotionen soll vermieden werden, dass der Konsum von Cannabis als erstrebenswert dargestellt wird.
- Auswirkungen auf die Branche: Die Einführung dieser Regelungen hat weitreichende Auswirkungen auf Cannabis-Unternehmen und Anbauvereinigungen: Unternehmen wie Hanf im Glück dürfen keine CSCs sponsoren, bewerben oder kommerzielle Kommunikation im Namen einer Anbauvereinigung betreiben. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass diese neuen Vorschriften noch nicht von allen Marktteilnehmern umgesetzt wurden. Daher kann es vorkommen, dass einige Unternehmen und Anbauvereinigungen weiterhin Werbung und Sponsoring betreiben, obwohl sie gegen die aktuellen gesetzlichen Anforderungen verstoßen. Wir empfehlen allen unseren Mitstreitern im Cannabismarkt sich hier rechtlich abzusichern.
Was heißt das für unsere Kommunikation
Wir von Hanf im Glück können euch zum Thema CSCs nicht mehr über Social Media, den Newsletter oder per E-Mail informieren oder Fragen beantworten, weil wir ein Unternehmen sind und somit vom Sponsoring- und Werbeverbot für Anbauvereinigungen betroffen sind.
Stattdessen konzentrieren wir uns auf unser Kerngeschäft: die Bereitstellung von hochwertigen Produkten und fundiertem Wissen in unseren Cannabisfachgeschäften sowie online. Alle Informationen zu Anbauvereinen und Mitgliedschaften in diesen werden daher ab sofort über die Kanäle des Dachverbands Deutscher Anbauvereine (DDA) abgewickelt. Dieser übernimmt die Kommunikation zwischen Interessenten und Vereinen und ist die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen und Anliegen zu Anbauvereinen in Deutschland. Für detaillierte Informationen besuche die Webseite des DDA unter https://anbauvereine.org/. Hier findest du umfassende und aktuelle Informationen sowie einen Kontakt zu den Vereinen.
Kommunikation wird eingeschränkt
Werbung wird als jegliche Kommunikation definiert, die den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis fördert, einschließlich digitaler und gedruckter Medien. Die Abgrenzung zwischen Information, Werbung und Sponsoring ist in diesem Kontext jedoch sehr unscharf und fließend, und es gibt keine klaren Präzedenzfälle oder Best Practices. Daher haben wir in Abstimmung mit unseren Anwälten und basierend auf unseren Erfahrungen aus Spanien beschlossen, das Werbeverbot besonders streng auszulegen, um jegliche rechtlichen Risiken zu vermeiden.
Das bedeutet konkret, dass wir als kommerzieller Anbieter von nicht THC-haltigen Cannabisprodukten weder auf Social Media, noch per Newsletter Newsletter über CSCs informieren dürfen und auch nicht auf konkrete E-Mail-Anfragen zu diesem Thema antworten können.
Um sicherzugehen, dass wir alle rechtlichen Anforderungen erfüllen, haben wir uns entschieden, die Marke Hanf im Glück von den Anbauvereinen zu trennen. Diese Vorsichtsmaßnahme dient dem Zweck, unsere vollständige Regelkonformität sicherzustellen.
Sponsoring und Werbung verboten
Sponsoring ist ebenfalls verboten. Diese Regelung umfasst jegliche Art der Unterstützung, sei es finanzielle Zuwendung, Bereitstellung von Materialien oder andere Formen der Förderung. Das gilt auch für alle sonstigen Verbindungen zu kommerziellen Marken. Deswegen können die CSCs unseres Netzwerkes bspw. auch nicht “Hanf im Glück” im Namen tragen.
Dachverband deutscher Anbauvereine: Die Kommunikation für Anbauvereine
Anbauvereine selbst dürfen auch keine Werbung machen, die den Konsum von Cannabis fördert. Das Werbeverbot umfasst auch hier jegliche kommerzielle Kommunikation und Sponsoring, die den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unterstützen. Generell dürfen die Clubs seit Juli keine „neuen“ Mitglieder proaktiv ansprechen. Das bedeutet, dass sie nur auf bereits registrierte Mitglieder oder Interessierte reagieren können, die sich selbstständig an sie wenden. Kommunikation ist nur noch auf geschlossenen Kanälen, wie „members only“-Bereichen, erlaubt, wobei diese Kommunikation klare Verbindungen zu den bestehenden Regelungen und dem rechtlichen Rahmen aufweisen muss. Sachliche Informationen und Aufklärung sind erlaubt, solange sie keine Konsumanreize bieten. Da die rechtliche Lage neu und an vielen Stellen recht unklar ist, halten wir uns – an den Erfahrungen aus Spanien orientiert – vorsichtshalber zurück.