Seit dem 1. April 2024 erlebt Deutschland, einschließlich Bayern, eine signifikante Veränderung in der Drogenpolitik. Das bundesweit geltende Cannabisgesetz (CanG) markiert einen historischen Wendepunkt, der den Umgang mit Cannabis komplett neu definiert. In diesem Artikel untersuchen wir die Details und die Auswirkungen dieser Gesetzgebung speziell in Bayern, wo das Gesetz gleichermaßen ohne Ausnahmen gilt.

Ist Cannabis in Bayern legal?

Ja, und das ausnahmslos. Am 01.04.2024 ist das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten. Es gilt bundesweit und somit auch in Bayern. Einzelne Bundesländer können das Gesetz nicht ändern oder eigenständig interpretieren. Es gilt überall in gleichem Maße.

Bubatz ist in Bayern legal!

Seit 01.04.204

Bayern mit besonders hartem Bußgeldkatalog

Freien Handlungsspielraum haben die Bundesländer bei den Bußgeldern. Denn eine Ordnungswidrigkeit kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geahndet werden. Schon die Ankündigungen vor dem Inkrafttreten des CanG ließen darauf schließen, dass in Bayern ganz besonders genau hingeschaut und kontrolliert bzw. geprüft wird. Das gilt nicht nur für einzelne Personen, sondern auch für Anbauvereinigungen.

Dafür hat Bayern, passenderweise mit Inkrafttreten zum 01.04., einen eigenen Bußgeldkatalog “Konsumcannabis” veröffentlicht. Die Regelsätze bzw. deren Bemessungsspielraum bei Zuwiderhandlung reichen von 50 Euro bis hin zu 30.000 Euro.

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Anbauvereinigungen bzw. Cannabis Social Clubs in Bayern

Ab dem 01.07.2024 dürfen Anbauvereinigungen, sog. Cannabis Social Clubs, den Betrieb aufnehmen. Dafür ist ein eingetragener Verein sowie eine Genehmigung durch die zuständige Behörde nötig. Zum aktuellen Stand (17. April 2020) muss die zuständige Behörde immer noch bestimmt werden. Die Erlaubnis wird erst dann erteilt, wenn sehr viele Kriterien erfüllt werden. Mehr dazu erfahrt ihr in der dritten Folge des “Hanf im Glück Cannabis Podcast”. Unter anderem müssen ein polizeiliches Führungszeugnis jedes Mitglied des Vorstands, Auskunft aus dem Gewerberegister, Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sowie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept eingereicht werden.

Für die Prüfung hat die zuständige Behörde bis zu drei Monate Zeit. Es kann also durchaus sein, ob “von oben” gebremst, auf Grund von Personalmangel oder hoher Anzahl an Anfragen, dass einige Anbauvereinigungen erst zum Oktober hin den Betrieb aufnehmen können. Bei zwei bis drei Monaten bis zum erntereifen Grow ist somit in Bayern bisher unklar, ob der legale Bezug in diesem Jahr überhaupt noch möglich ist.

Direkt mit dem Anbau zuhause starten

Der Anbau von bis zu drei Pflanzen ist seit 01.04.2024 legal. Auch in Bayern! Um also schnellstmöglich an legales Cannabis zu kommen, empfehlen wir dir, direkt mit dem Anbau zuhause zu starten.

Dafür bieten wir dir sowohl Samen als auch Growzubehör für Indoor- und Outdoor-Grows an.

News rund um die Legalisierung in Bayern

Wir erwarten, dass es in den nächsten Wochen und Monaten noch einige Entwicklungen in Bezug auf die Legalisierung geben wird. Bayern fährt einen besonders harten kurs, härter als jedes andere Bundesland. Daher schauen wir ganz genau hin und geben kontinuierlich Updates in den wöchentlichen „High-Lights“ oder dem Podcast. Nachfolgend die letzten Neuigkeiten in Zusammenhang mit Bayern.

Verbots- bzw. Sperrzonen in Bayern

Die Sperrzonen sind im CanG §5 genau definiert. Es ist zum Beispiel verboten, zwischen 7 und 20 Uhr in Fußgängerzonen zu konsumieren. Ebenso in 100m Sichtweite von Kitas oder Schulen.

Es ist nachvollziehbar, dass dies sowohl schwer zu kontrollieren als auch für den Konsumenten schwer einzuschätzen ist.  Daher solltest du dich vorab stets informieren, erkundigen und in der Umgebung prüfen, ob der Konsum an deinem aktuellen Standort erlaubt ist.

Für die Prüfung kannst du z.B. auf bubatzkarte.de oder verbotszonen.de zurückgreifen. Wir sind zuversichtlich, dass sich bei den meisten Konsumenten im Laufe der Zeit eine Routine der Prüfung etablieren wird. Irgendwann wirst du vermutlich Konsumzonen herausfinden und dir diese merken.

Auszug aus dem Gesetz für die Verbotszonen

5 Konsumverbot

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten

  1. in Schulen und in deren Sichtweite,
  2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
  3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
  4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
  5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
  6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/cannabisgesetz.html